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GKV-Spitzenverband macht Vorgaben zur Umsetzung des BVerfG-Beschlusses zur Beitragsfreiheit von Pensionskassenleistungen aus Eigenbeiträgen

Köln, 21. November 2018

Mit Rundschreiben vom 15.10.2018 reagiert der GKV-Spitzenverband auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verbeitragung von Pensionskassenleistungen aus Eigenbeiträgen und macht konkrete Vorgaben zur Umsetzung des Urteils.

Worum geht es genau?

Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 27.6.2018 (1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15) entschieden, dass Leistungen einer regulierten Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG), die aus Eigenbeiträgen nach dem Ausscheiden gezahlt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner unterliegen (vgl. HEUBECK INFORMIERT vom 27.9.2018). Die Krankenkassen sind kraft Gesetzes unmittelbar an diesen Beschluss gebunden und zur Umsetzung in den einschlägigen Fällen verpflichtet.

Nunmehr hat der GKV-Spitzenverband in dem Rundschreiben vom 15.10.2018 (RS 2018/545) über die Auswirkungen des Beschlusses, insbesondere hinsichtlich der Meldepflicht der Zahlstellen und der Erstattung von Beiträgen, informiert. Darin vertritt er folgende Auffassungen:

Die Entscheidung des BVerfG gilt nicht nur für regulierte Pensionskassen in der Rechtsform eines VVaG, sondern für alle Pensionskassen.

  • Die Kassen müssen künftig zwischen dem zu verbeitragenden und nicht zu verbeitragenden Versor-gungsbezug unterscheiden. Es spricht nichts dagegen, dass die Aufteilung der Versorgungsbezüge nach den gleichen Grundsätzen wie bei privat fortgeführten Direktversicherungen vorgenommen wird.
  • Die Pensionskassen sind ferner dazu verpflichtet, eine „ualifizierte Mitteilung" über die Berechnung der Versorgungsbezüge für die Zahlstellenprüfung nach § 256 Abs. 3 SGB V vorzuhalten und diese vorher bei-zubringen, sofern dies die Krankenkasse in begründeten Fällen für erforderlich hält.
  • Bei zukünftig beginnenden laufenden Rentenzahlungen oder zukünftigen Auszahlungen von Kapitalleistungen/-abfindungen ist nur der betriebliche Anteil der Versorgungsleistung zu melden.
  • Soweit sich eine beitragsrechtliche Rückwirkung ergibt, geht damit grundsätzlich auch die Notwendigkeit einer Korrektur der bereits abgegebenen Mel-dungen für die Zeit ab Einführung des maschinellen Meldeverfahrens (also in der Regel ab 2011) einher. Diese sind zu stornieren und mit der zutreffenden Höhe des Versorgungsbezuges (betrieblicher Anteil) gegenüber der zum Zeitpunkt der ursprünglichen Abgabe der Meldung jeweils zuständigen Krankenkasse neu abzugeben.
  • Grundsätzlich ist zwar die Krankenkasse für die Er-stattung von Beiträgen zuständig. Soweit die Zahl-stelle für laufende Versorgungsbezüge, für die eine Beitragsabführungspflicht besteht bzw. bestand, eine Korrektur der Meldungen im Jahr 2018 vornimmt – oder diese erst im Jahr 2019 vornehmen kann –, geht damit jedoch eine Rückrechnung und Erstattung der Beiträge durch die Zahlstelle für die Zeit ab 1.1.2014 bzw. 1.12.2013 einher.

Auch der Gesetzgeber wird die Vorgaben des BVerfG vo-raussichtlich zum 1.1.2019 mit dem GKV-Versicherten-entlastungsgesetz (GKV-VEG) umsetzen.

Inwiefern ist das Thema relevant?

Das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes betrifft zunächst alle Pensionskassen, dürfte aber ab dem 1.1.2019 auch für Pensionsfonds gelten. Denn durch die geplante Gesetzesänderung werden Leistungen aus Ei-genbeiträgen unabhängig vom Durchführungsweg nicht als beitragspflichtiger Versorgungsbezug eingestuft.

Inwieweit besteht Handlungsbedarf?

Alle Pensionskassen und Pensionsfonds sollten den Beschluss des BVerfG nach Maßgabe des ausführlichen GKV-Rundschreibens umsetzen.

Ihr Kundenbetreuer steht Ihnen für Fragen über die weitere Vorgehensweise gerne zur Verfügung.

 

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