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Versicherungsförmige Lösung wird Standard

Arbeitsrecht

Köln, 17. Juli 2020

Versicherungsförmige Lösung wird Standard

Bei Direktversicherungen und Pensionskassen können Arbeitgeber die Versorgungsansprüche auf die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beschränken, wenn ein Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet. Die Arbeitgeber nutzten diese Möglichkeit seit Jahrzehnten und es kam sehr selten zu Problemen. Nachdem ein BAG-Urteil im Jahre 2016 völlig überraschend die Bedingungen erschwerte, was einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand bei den Arbeitgebern zur Folge hatte, nahm der Gesetzgeber sich der Sache an und macht die „versicherungsförmige Lösung“ nun zum Standard.
 

Worum geht es genau?

Die arbeitsrechtliche Grundregel zur Bemessung der Höhe der (späteren) Leistungen aus einer dem Grunde nach gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden ist der § 2 Abs. 1 BetrAVG. Danach ist die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft in einem zweistufigen Verfahren zeitratierlich aus der fiktiv für den Versorgungsfall zugesagten Leistung zu ermitteln (sog. ratierliche Berechnung oder "m/n-tel-Verfahren"). Von dieser Grundregel gibt es Abweichungen und Besonderheiten je nach Zusageart, Durchführungsweg und Finanzierungsart.

Bei Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen konnte der Arbeitgeber bislang nur durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer und dem Versicherer bzw. der Pensionskasse die Versorgungsansprüche des ausgeschiedenen Mitarbeiters auf die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beschränken (sog. versicherungsförmige Lösung). Diese arbeitsrechtliche Möglichkeit bestand und besteht auch künftig nur dann, wenn nach den Versicherungsbedingungen

  • spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
  • vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
  • der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat; (sog. soziale Auflagen“).

Nach der BAG-Entscheidung vom 19.05.2016 (3 AZR 794/14) musste die Erklärung des Arbeitgebers bisher in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der konkret bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegeben werden, was die Handhabung in der Praxis sehr erschwerte. Die in der Praxis übliche Voraberklärung, z.B. in einer Betriebsvereinbarung war nicht mehr ausreichend.

Seit der Änderung des Betriebsrentengesetzes im Juni dieses Jahres wird die versicherungsförmige Lösung bei Pensionskassen und Direktversicherungen nunmehr Standard, das heißt: eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Wenn die Versicherungsbedingungen die oben genannten sozialen Auflagen erfüllen, ist die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft auf die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beschränkt. Unabhängig davon stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG davon unberührt bleibt.
 

Für wen ist das Thema relevant?

Das Thema ist für alle Arbeitgeber mit Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen von Interesse, die die versicherungsförmige Lösung ausüben wollen. Der Gesetzgeber vereinfacht die Handhabung künftiger Fälle.

Nach der Gesetzesbegründung - leider nicht durch eine Klarstellung im Gesetzeswortlaut - soll die Standardregelung auch für bereits vor dem Inkrafttreten ausgeschiedene Arbeitnehmer gelten.

 

Wo sehen wir Handlungsbedarf?

Die Änderung vereinfacht die Handhabung in der Praxis erheblich. Zu beachten bleibt, dass die Voraussetzungen der sozialen Auflagen (z.B. Recht auf Fortsetzung mit eigenen Beiträgen) erfüllt sein müssen, damit diese zur Anwendung kommen kann.

Wenn Sie Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, sich an Ihren Kundenbetreuer zu wenden.

 

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