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Externe Teilung: Bundesgerichtshof ermöglicht Einsparungen für Versorgungsträger

Versorgungsausgleich

Köln, 13. Juni 2021

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 24. März 2021 entschieden, dass die bisherige Rechtsprechung zur externen Teilung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Mai 2020 nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann. Insbesondere hinsichtlich der zulässigen Höhe von Transferverlusten wird nunmehr Klarheit geschaffen.

 

Worum geht es genau?

Mit Urteil vom 26. Mai 2020 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es generell nicht mehr ausreichend ist, einen Ausgleichswert, der sich nach § 253 Abs. 2 HGB (sogenannter „BilMoG-Zins“, Durchschnitt über einen Zeitraum von 7 Jahren) ermittelt, als Kapitalwert an den Zielversorgungsträger zu zahlen. Vielmehr sind die Familiengerichte seitdem angehalten, das beim Zielversorgungsträger aus diesem Kapitalwert resultierende Leistungsniveau mit dem Leistungsniveau bei (fiktiver) interner Teilung zu vergleichen und auf Transferverluste zu überprüfen.
Mit dem Beschluss vom 24. März 2021 (XII ZB 230/16) wird die Überprüfung möglicher Transferverluste vom BGH konkretisiert. So ist für den Vergleich zwischen externer Teilung und (fiktiver) interner Teilung die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgungsträger heranzuziehen. Hier bietet sich nach Ansicht des BGH aktuell die beste Versorgungsoption. Dabei sind Arbeitgeber nicht in der Pflicht, verminderte Versorgungsleistungen aufzufangen, die auf dem individuellen Versicherungsschicksal der Ausgleichsberechtigten beruhen. Die von der Vorinstanz gesetzte Schwelle von 10,00 % für hinnehmbare Transferverluste wird insoweit vom BGH bestätigt. Revidiert wird hingegen die zuletzt mit Beschluss vom 24. August 2016 vertretene Auffassung, dass für die Berechnung des Ausgleichsbetrags eine Abzinsung gemäß § 253 Abs. 2 HGB auf der Grundlage des 7-Jahres-Durchschnittszinses nicht zu beanstanden sei. Trotz Einführung des 10-Jahres-Durchschnittszinssatzes hatte der BGH seinerzeit weiterhin am Ansatz des 7-Jahres-Durchschnittszinses festgehalten, da diese Änderung lediglich die andauernde Niedrigzinsphase abmildern sollte und insbesondere die gesetzliche Ausschüttungssperre aufzeige, dass der siebenjährige Zeitraum grundsätzlich der Richtige sei. Nicht aufwandsneutrale Kapitalabflüsse auf Unternehmensseite und Transferverluste für die Ausgleichsberechtigten wurden vom BGH als systembedingt hingenommen. Nach dem Urteil des BVerfG vom 26. Mai 2020 ist dieser Ansatz nicht mehr tragbar. Vielmehr muss der Rechnungszinssatz anrechtsspezifisch, d.h. dem jeweiligen Versorgungssystem und Durchführungsweg angemessen gewählt werden. Solange die Transferverluste im hinnehmbaren Rahmen bleiben, ist dem Arbeitgeber eine aufwandsneutrale externe Teilung zu ermöglichen. Eine Wahl des Rechnungszinssatzes nicht höher als 3,00 % lässt dabei nach Auffassung des BGH keine verfassungsrechtlich bedenklichen Transferverluste erwarten.
Auch zum Vergleich der Leistungen bei externer und (fiktiver) interner Teilung bezieht der BGH Stellung. Bei einem Vergleich von nominalen Rentenbeträgen ist das Leistungsspektrum der (fiktiven) internen Teilung möglichst dem Leistungsspektrum bei externer Teilung anzugleichen. Ist auch dann noch nicht eindeutig zu bestimmen, ob die externe Versorgung ohne Überschreitung der Schwelle für nicht mehr hinzunehmende Transferverluste durchgeführt werden kann, bietet ein Barwertvergleich auf Basis gleicher Rechnungsgrundlagen die Grundlage für eine sachgerechte Beurteilung, in welcher Höhe Transferverluste vorliegen.

 

Für wen ist das Thema relevant?

Für Arbeitgeber mit Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen, deren Teilungsordnung eine externe Teilung vorsieht, ist das Urteil von sehr hoher Relevanz. Arbeitgeber, die grundsätzlich die interne Teilung von Versorgungsanrechten anstreben, sind nicht betroffen.

Inwieweit besteht Handlungsbedarf?

Wir raten allen Arbeitgebern dazu, in neu anstehenden Fällen externer Teilungen den 10-Jahres-Zinssatz anzusetzen, um unnötig hohe Kapitalabflüsse bei der Zahlung des Ausgleichswertes zu vermeiden.

 

Gerne stehen wir Ihnen hierbei beratend zur Seite. Sprechen Sie uns an!

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