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Köln, 21. November 2018
Mit Rundschreiben vom 15.10.2018 reagiert der GKV-Spitzenverband auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verbeitragung von Pensionskassenleistungen aus Eigenbeiträgen und macht konkrete Vorgaben zur Umsetzung des Urteils.
Das BVerfG hatte mit Beschluss vom 27.6.2018 (1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15) entschieden, dass Leistungen einer regulierten Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG), die aus Eigenbeiträgen nach dem Ausscheiden gezahlt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner unterliegen (vgl. HEUBECK INFORMIERT vom 27.9.2018). Die Krankenkassen sind kraft Gesetzes unmittelbar an diesen Beschluss gebunden und zur Umsetzung in den einschlägigen Fällen verpflichtet.
Nunmehr hat der GKV-Spitzenverband in dem Rundschreiben vom 15.10.2018 (RS 2018/545) über die Auswirkungen des Beschlusses, insbesondere hinsichtlich der Meldepflicht der Zahlstellen und der Erstattung von Beiträgen, informiert. Darin vertritt er folgende Auffassungen:
Die Entscheidung des BVerfG gilt nicht nur für regulierte Pensionskassen in der Rechtsform eines VVaG, sondern für alle Pensionskassen.
Auch der Gesetzgeber wird die Vorgaben des BVerfG vo-raussichtlich zum 1.1.2019 mit dem GKV-Versicherten-entlastungsgesetz (GKV-VEG) umsetzen.
Das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes betrifft zunächst alle Pensionskassen, dürfte aber ab dem 1.1.2019 auch für Pensionsfonds gelten. Denn durch die geplante Gesetzesänderung werden Leistungen aus Ei-genbeiträgen unabhängig vom Durchführungsweg nicht als beitragspflichtiger Versorgungsbezug eingestuft.
Alle Pensionskassen und Pensionsfonds sollten den Beschluss des BVerfG nach Maßgabe des ausführlichen GKV-Rundschreibens umsetzen.
Ihr Kundenbetreuer steht Ihnen für Fragen über die weitere Vorgehensweise gerne zur Verfügung.