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Köln, 18. März 2019
Mit Rundschreiben vom 21.11.2018 haben sich die Spitzenverbände der Sozialversicherung zu Fragen rund um den gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung geäußert. In der Praxis wird hierdurch eine aufkommensneutrale Ausgestaltung des Arbeitgeberzuschusses erheblich erschwert.
Aufgrund des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) hat der Arbeitgeber im Fall der Entgeltumwandlung pauschal 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich an die durchführende Versorgungseinrichtung zu zahlen, höchstens jedoch die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge (SV-Ersparnis). Diese Regelung gilt seit dem 1.1.2019; für bereits vor diesem Datum bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2021. Ausgenommen von der Zuschusspflicht sind die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse. Die Tarifvertragsparteien können von der gesetzlichen Regelung – außer im Fall einer reinen Beitragszusage – abweichen.
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung positionieren sich in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 21.11.2018 zum Arbeitgeberzuschuss (AG-Zuschuss) und dessen Umsetzung in der Praxis wie folgt:
Die Ausführungen in dem Rundschreiben zum AG-Zuschuss sind relevant bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Dies gilt insbesondere für Arbeitgeber, die den Zuschuss strikt aufkommensneutral ausgestalten und nur die SV-Ersparnis weitergeben wollen. Durch die von den Spitzenverbänden vertretenen Positionen zur Ermittlung der SV-Ersparnis – und damit zugleich zur Höhe der Zuschusspflicht – werden Fakten in der SV-Beitragspraxis geschaffen, die teils zum Nachteil der Arbeitgeber gehen (z.B. Monats- statt Jahresbetrachtung). Rechtssicherheit wird durch das Schreiben nicht erzielt. Die Klärung der offenen Fragen fällt – wenn nicht noch der Gesetzgeber tätig wird – in die Zuständigkeit der Arbeits- bzw. Sozialgerichtsbarkeit. Für die Gerichte ist das Rundschreiben nicht bindend. Ob sie ihm in allen Punkten folgen werden, darf bezweifelt werden; mit Klagen ist zu rechnen.
Arbeitgeber müssen, sofern noch nicht geschehen, einen rechtlichen Rahmen zur Umsetzung des AG-Zuschusses schaffen und sich entscheiden, ob sie einen pauschalen Zuschuss gewähren oder bei geringerer SV-Ersparnis nur diese weitergeben wollen und wie sie gegebenenfalls mit den rechtlichen Zweifelsfragen zur Ermittlung der SV-Ersparnis umgehen. Falls bereits vor dem 1.1.2019 auf freiwilliger Basis Zuschussregelungen getroffen wurden, sind zudem die Möglichkeiten einer Anrechnung auf den gesetzlichen Pflichtzuschuss zu prüfen. Wenn Sie Unterstützung wünschen, zögern Sie nicht, sich an Ihren Kundenbetreuer zu wenden.