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Köln, 17. April 2020
Die Corona-Krise zwingt viele Betriebe zu ungeplanten Maßnahmen, um ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit zu sichern. Diese Maßnahmen können unmittelbare Folgen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) entfalten. Kurzfristig geht es z. B. um die Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Finanzierung und Höhe von Leistungen oder um Fragen der Anpassung von laufenden Betriebsrenten bei wirtschaftlich schlechter Lage. Mittelfristig könnte sich die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) belastend auf Versorgungswerke mit gespaltener Formel auswirken.
Eine in großer Breite angewendete Maßnahme ist die Kurzarbeit. Hierbei werden die Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses ganz oder zum Teil suspendiert. Der Arbeitnehmer wird insoweit von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit, verliert aber gleichzeitig in diesem Umfang seinen Vergütungsanspruch. Sinkt die Arbeitszeit auf Null (sog. „Kurzarbeit Null“), entfällt der komplette Vergütungsanspruch. Eine weitere Maßnahme kann die (ggf. temporäre) Nicht-Anpassung laufender Renten bei wirtschaftlicher Notlage sein. Schließlich sind bei drohender, möglicherweise länger anhaltender Rezession die Entwicklung der BBG, die sich an der allgemeinen Lohnentwicklung orientiert, bei Versorgungswerken mit gespaltener Planformel im Blick zu behalten.
Die Kürzung des Entgelts durch die Einführung von Kurzarbeit kann Folgen sowohl für die arbeitgeber- als auch für die arbeitnehmerfinanzierte Versorgung haben:
Gerät das Unternehmen durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kann die turnusmäßige Anpassung der laufenden Renten ganz oder teilweise unterbleiben, wenn diese das Unternehmen in den nächsten drei Jahren überfordert, z. B. zu einer Substanzauszehrung führen würde. Mittelfristig können sich dagegen für den Arbeitgeber zusätzliche Belastungen bei gespaltenen Planformeln ergeben, wenn die Anpassungen der BBG hinter den Lohnanpassungen im Unternehmen zurückbleiben und damit der Anteil des pensionsfähigen Gehaltes oberhalb der BBG relativ steigt.
Bei Einführung von Kurzarbeit sollten die unmittelbaren und späteren Folgen für die betrieblichen Versorgungssysteme im Blick behalten werden. Eine Unterbrechung der Finanzierung kann kritisch sein; z. B. zum Wegfall des Invaliditätsschutzes oder zu Problemen bei der Wiederaufnahme der Beitragszahlung führen. Insbesondere bei der arbeitnehmerfinanzierten bAV ist die wechselseitige Kommunikation unter Einbeziehung des mittelbaren Versorgungsträgers wichtig. Wir empfehlen darüber hinaus, die existierenden Versorgungsreglungen zu überprüfen, Regelungslücken kurzfristig zu schließen und bestehende Gestaltungsspielräume aktiv zu nutzen.
Wenn Sie Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, sich an Ihren Kundenbetreuer zu wenden.