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Dringender Handlungsbedarf: Erweiterte Beitragsabführungspflicht für Zahlstellen

Sozialversicherungsrecht

Köln, 11. März 2019

Mit dem Entwurf des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSGV-E) soll das Zahlstellenverfahren der gesetzlichen Krankenversicherung auf alle Versorgungsbezieher und auf kleinere Zahlstellen ausgeweitet werden. Davon sind alle Arbeitgeber betroffen, die Betriebsrenten auszahlen.

Worum geht es genau?

Zahlt der Arbeitgeber Versorgungsbezüge an einen Betriebsrentner aus, der zugleich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, so gilt er als Zahlstelle. Somit ist er verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge aus den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige gesetzliche Krankenkasse abzuführen (sogenanntes Zahlstellenverfahren). Kleinere Zahlstellen, die regelmäßig an weniger als 30 beitragspflichtige Mitglieder Versorgungsbezüge auszahlen, konnten sich bisher jedoch von der Beitragsabführungspflicht bzw. dem Zahlstellenverfahren auf Antrag befreien lassen.

Diese Ausnahmeregelung soll durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG, BT-Drs. 19/6337) abgeschafft werden. Dieses wurde am 7. Dezember 2018 im Entwurf veröffentlicht. Laut Gesetzesbegründung sei es aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten auch kleineren Zahlstellen zumutbar, Beiträge von den Versorgungsbezügen einzubehalten, an die Krankenkasse abzuführen und Beitragsnachweise an die Krankenkasse auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Das Zahlstellenverfahren soll nach dem TSVG zukünftig für alle versicherungspflichtigen Versorgungsbezugsempfänger durchgeführt werden. Laut der Gesetzesbegründung diene diese Änderung einem möglichst unbürokratischen und wirtschaftlichen Beitragseinzug und schließe eine aufwändige Beitragserhebung durch die Krankenkassen zukünftig aus.

Für wen ist das Thema relevant?

Betroffen sind  vor allem die Zahlstellen, die bisher (gemäß § 256 Abs. 4 SGB V) von der Beitragsabführungspflicht bzw. dem Zahlstellenverfahren auf Antrag befreit waren. Hierbei handelt es sich vor allem um kleinere Zahlstellen mit in der Regel weniger als 30 beitragspflichtigen Versorgungsbezugsempfängern. Diese müssen künftig das Zahlstellenverfahren für alle Versorgungsbezieher durchführen. Laut dem Gesetzesentwurf sollen die Neuregelungen nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Der GKV-Spitzenverband hat sich allerdings in seiner Stellungnahme vom 10. Januar  2019 dafür ausgesprochen, die Änderungen frühestens zum 1. Juli 2019 in Kraft treten zu lassen, um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung zu geben.

Wo sehen wir Handlungsbedarf?

Ob und wann das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist und die Neuregelungen tatsächlich in Kraft treten werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. Daher sollten sich alle betroffenen Zahlstellen bereits jetzt darauf einstellen, dass sie nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Prozesse kurzfristig an die geplanten Änderungen anpassen müssen.

Der GKV-Spitzenverband weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass durch die Aufgabe der Ausnahmeregelung in den Bestandsfällen künftig die Zahlstellen und nicht die Mitglieder Beiträge zahlen müssen. Die Krankenkassen müssen die gegenüber den Selbstzahlern mit Dauerwirkung erlassenen Verwaltungsakte für die Zukunft aufheben und entsprechende Beitragszahlungen unterbinden.

Sofern Sie die Rentenauszahlungen bereits in unsere Hände gelegt haben, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Andernfalls unterstützt Sie Ihr Kundenbetreuer gerne bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Vorgaben, auf Wunsch auch durch die Auslagerung der Rentenauszahlungen Ihres Unternehmens auf die Heubeck bAV-Administration.

 

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