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VAG-Informationspflichtenverordnung löst mit sofortiger Wirkung Handlungsbedarf bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen aus

Versicherungsaufsichtsrecht

Köln, 17. Juli 2019

Am 27. Juni 2019 wurde die VAG-Informationspflichtenverordnung (VAG-InfoV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Verordnung wurde durch die Umsetzung der EbAV II-Richtlinie zum 13. Januar 2019 notwendig. Sie regelt die Einzelheiten der deutlich erweiterten Informationspflichten von Pensionsfonds, Pensionskassen und Lebensversicherern (bei Direktversicherungen). Am 28. Juni 2019 trat sie ohne Übergangsregelung in Kraft.

Worum geht es genau?

Im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) wurden die Informationspflichten neu geregelt. Neben allgemeinen Informationen zum Altersversorgungssystem müssen Pensionsfonds, Pensionskassen und Lebensversicherer (bei Direktversicherungen) inhaltlich deutlich erweiterte Informationen bei Beginn des Versorgungsverhältnisses, während der Anwartschaftsphase und während der Leistungsphase erteilen. Hinzu kommen u. U. Informationen, die Versorgungsanwärtern bereits vor deren Aufnahme bereitzustellen sind.

Details zu den im VAG geregelten Informationspflichten enthält die nun veröffentlichte VAG-InfoV.

Die in lesefreundlicher Form zu gestaltenden, aktuell zu haltenden Informationen müssen klar, prägnant, verständlich und nach Möglichkeit allgemeinsprachlich formuliert sein. Die zu erteilenden Informationen sind elektronisch oder in Papierform zur Verfügung zu stellen (die „Renteninformation“ auf Verlangen des Versorgungsanwärters zwingend in Papierform).

Allgemeine Informationen zum Altersversorgungssystem müssen insbesondere Angaben zu Leistungsarten, Leistungsformen, Wahlrechten und zu Garantieelementen enthalten. Auch müssen Informationen zur Struktur des Anlagenportfolios, zu bestimmten Risiken sowie zu Schutzmechanismen und Mechanismen zur Minderung von Leistungen gegeben werden.

Für die „Renteninformation“, die erstmals im Laufe des Jahres 2020 und dann mindestens alle 12 Monate zur Verfügung zu stellen ist, werden in der VAG-InfoV zahlreiche Mindestinhalte festgelegt.

Die Versorgungseinrichtungen sollen dabei Aufbau und Gestaltung ihrer „Renteninformationen“ selbst festlegen und zur Wahrung der Vergleichbarkeit nach Möglichkeit auf Dauer beibehalten. Zu informieren ist darin insbesondere über die Höhe der bereits erreichten Versorgung, bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung also über das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital, bei einer beitragsorientierten Leistungszusage über die Höhe der erworbenen Anwartschaft. Informiert werden muss außerdem über bestehende Garantieelemente, die sich aus den Tarifen ergeben (z. B. die garantierte Mindesthöhe eines am Ende der Ansparphase zur Verfügung stehenden Kapitals). Bei beitragsorientierten Zusagen muss die Information die Höhe der gutgeschriebenen Beiträge mindestens der letzten 12 Monate enthalten. Bestimmte Informationen, wie etwa eine Aufschlüsselung zu einbehaltenen Kosten und zur Struktur des Anlagenportfolios, sind nur dann in die „Renteninformation“ aufzunehmen, wenn die Versorgungsanwärter ganz oder teilweise ein Anlagerisiko tragen.

In die „Renteninformation“ müssen auch Projektionen der Altersversorgungsleistungen bis zum voraussichtlichen Renteneintrittsalter aufgenommen werden. In einem „Elementarszenario“ wird hierbei die Fortführung des Versorgungsverhältnisses unterstellt, daneben ist eine Projektion mit sofortiger Beitragsfreistellung erforderlich. Hinzu kommt regelmäßig ein „Ertragsszenario“ oder ein „Szenario zum besten Schätzwert“.

Für wen ist das Thema relevant?

Die neuen Informationspflichten treffen Pensionsfonds, Pensionskassen (auch regulierte Pensionskassen) und Lebensversicherer im Durchführungsweg Direktversicherungen. Sie müssen auch gegenüber den bereits vorhandenen Versorgungsberechtigten erfüllt werden.

Wo sehen wir Handlungsbedarf?

Die Versorgungseinrichtungen müssen die neuen Informationspflichten unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Altersversorgungssystems umsetzen, ihre Prozesse anpassen und insbesondere die erstmals im Jahr 2020 zu erteilende „Renteninformation“ vorbereiten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und Umsetzung. Bitte wenden Sie sich an Ihren Kundenbetreuer, der mit unseren Juristen und Administrationsfachleuten die notwendigen Anpassungen mit Ihnen umsetzt.

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