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Die Externe Teilung ist verfassungskonform – aber zu welchem Preis?

Versorgungsausgleich

Köln, 09. Juni 2020

 

Die Externe Teilung ist verfassungskonform – aber zu welchem Preis?

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat mit Urteil vom 26. Mai 2020 entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur externen Teilung betrieblicher Versorgungsansprüche bei verfassungskonformer Anwendung mit den Eigentumsgrundrechten der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person vereinbar sind. Der Versorgungsträger muss dabei aber gewährleisten, dass für die ausgleichsberechtigte Person bei Begründung des Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger keine unangemessene Verringerung der Versorgungsleistungen zu erwarten ist. Andernfalls muss er entweder den Ausgleichswert zu seinen Lasten erhöhen oder auf die interne Teilung ausweichen.

 

Worum geht es genau?

§ 17 des Versorgungsausgleichsgesetzes gewährt Arbeitgebern, die ihren Arbeitnehmern Zusagen auf betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse erteilt haben, das Recht, im Falle eines Versorgungsausgleiches einseitig die externe Teilung zu verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts die Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung (in 2020: 82.800 EUR) nicht überschreitet. Dieses einseitige Wahlrecht hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Mai 2020 (1 BvL 5/18) im Grundsatz ausdrücklich bestätigt. Eine externe Teilung bleibt in den bisherigen Grenzen möglich. Anders als noch vom Bundesgerichtshof im Jahr 2016 entschieden, ist es aber nicht mehr generell ausreichend, einen Ausgleichswert, der nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf der Grundlage von § 253 Abs. 2 HGB mit dem sogenannten „BilMoG-7-Jahres-Zins“ ermittelt wird, als Kapitalwert an den Zielversorgungsträger zu zahlen. Vielmehr sind Familiengerichte im Fall einer durch den Versorgungsträger vorgeschlagenen externen Teilung nunmehr gehalten, nicht nur den Ausgleichswert, sondern auch die daraus resultierende Leistung in den Blick zu nehmen und auf Transferverluste zu überprüfen. Diese entstehen v.a. dadurch, dass der gewährte Rechnungszins bei den meisten aufnehmenden Versorgungsträgern deutlich geringer ist als der BilMoG-Zins. Folglich fällt das extern neu zu begründende Anrecht der Höhe nach in vielen Fällen deutlich geringer aus, als wenn (fiktiv) intern geteilt würde. Bei dieser Abwägung sind sowohl die Interessen der Ex-Eheleute als auch des Versorgungsträgers angemessen zu würdigen. Übersteigen die Transferverluste eine Schwelle von 10%, ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts das Familiengericht verpflichtet, den Ausgleichswert zu Lasten des Versorgungsträgers angemessen zu erhöhen. Diese Erhöhung des Ausgleichswertes darf aber nicht durch eine höhere Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen auf diesen übergewälzt werden. Möchte der Versorgungsträger diese Erhöhung des Ausgleichswertes zu seinen Lasten vermeiden, so räumt das Bundesverfassungsgericht ihm das Recht ein, auf Basis des neuen Ausgleichswertes zu entscheiden, ob eine externe oder interne Teilung durchgeführt werden soll.

 

Inwiefern ist das Thema relevant?

Für Arbeitgeber mit Direkt- oder Unterstützungskassenzusagen, deren Teilungsordnung eine externe Teilung vorsieht, ist das Urteil von sehr hoher Relevanz. Arbeitgeber, die grundsätzlich die interne Teilung von Versorgungsanrechten anstreben, sind nicht betroffen.

 

Inwieweit besteht Handlungsbedarf?

Kurzfristig raten wir allen Arbeitgebern, eingehende Beschlüsse zur externen Teilung zeitnah nach Eingang zu prüfen, ob das Familiengericht eine Anpassung des vorgeschlagenen Ausgleichswertes vorgenommen hat. Für neu anstehende Fälle sollte geprüft werden, bis zu welchen Zusatzkosten eine externe Teilung weiterhin angestrebt werden soll. Zudem sollte die Regelung zur internen Teilung als Auffanglösung bzgl. des Leistungsspektrums erwogen werden. Weiterhin ist zu entscheiden, wie mit möglicherweise zusätzlichen Auskunftsersuchen umzugehen ist.

 

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