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Wachstumschancen-Gesetz: Auch die betriebliche Altersversorgung ist betroffen

Steuerrecht

Köln, 26. April 2024

Der Bundesrat hat nach langem Hin und Her am 22. März das Wachstumschancengesetz gebilligt. Als Artikelgesetz befasst es sich mit diversen steuerrechtlichen Neuregelungen von A wie „Abschreibungen“ bis Z wie „Zinsschranke“. Auch die bAV ist betroffen.

Worum geht es genau?

Die wohl relevantesten Änderungen zur Altersversorgung betreffen die Streckung der Übergangsphase auf die volle nachgelagerte Besteuerung. Hierfür müssen mehrere Vorschriften geändert werden, damit der Übergang systematisch widerspruchsfrei funktioniert:

  • In der Säule 1 (gesetzliche Rentenversicherung, Basis-Absicherung) wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Die Besteuerung von 100% wird dann nicht mehr 2040, sondern erst 2058 erreicht.
  • Der Versorgungsfreibetrag (für Leistungen aus Direktzusage und Unterstützungskasse) sinkt jährlich um 0,4 Prozentpunkte (bisher 0,8 Prozentpunkte), entsprechend sinkt auch die betragsmäßige Abschmelzung der Höchstbeträge um die Hälfte. Die schwarze Null wird hier ebenfalls erst 2058 erreicht.
  • Der Altersentlastungsbetrag (soweit noch nicht an-derweitig verbraucht, gilt er insb. für Leistungen aus einer nachgelagert besteuerten Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) wird ebenfalls langsamer abgeschmolzen. Auch hier wird der Betrag im Jahr 2058 erstmals bei 0 Euro liegen.

Etwas außerhalb der öffentlichen Wahrnehmung wurde darüber hinaus auch die Abschaffung der Fünftelungsregelung im Lohnsteuerverfahren ab dem Jahr 2025 beschlossen. Der Versorgungsberechtigte muss sich um den Vorteil aus dieser Progressionsminderung – in nicht wenigen Fällen ein fünfstelliger Betrag – im Rahmen der späteren Einkommensteuererklärung selbst kümmern.

Zu den Implikationen, die das Wachstumschancengesetz auf die Erstattung von Pflegeversicherungsbeiträge vorsieht, informieren wir demnächst gesondert.

Für wen ist das Thema relevant?

Das Thema ist vor allem für die Arbeitnehmer und damit auch für die Personalabteilungen - insbesondere im Rahmen der beratenden Funktion gegenüber der eigenen Belegschaft - von besonderer Bedeutung.

Die Auswirkungen der geänderten Freibetragsabschmelzung sind für rentennahe und besonders rentenferne Jahrgänge am geringsten. So hat die verlangsamte Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags bei einer angenommenen Grenzsteuerbelastung von 30% im Jahr 2025 lediglich eine Auswirkung von knapp 3 Euro pro Monat.

Weitreichender ist die Neuregelung bei der Fünftelungsregelung. Wenn die Auszahlung einer Kapitalleistung zu Jahresbeginn erfolgt, dann wird der Versorgungsberechtigte eine Erstattung der zu viel entrichteten Steuer nicht selten erst 18-24 Monate nach der Auszahlung beanspruchen können. Auf die Möglichkeit, sich diesen Betrag im Rahmen der Steuererklärung erstatten zu lassen, sollten die Versorgungsberechtigten aktiv hingewiesen werden.

Wo sehen wir Handlungsbedarf?

Für die Inanspruchnahme der Fünftelungsregelung muss der Empfänger einer Kapitalleistung künftig eine Einkommensteuererklärung abgeben. Es ist nicht auszuschließen, dass sich manch ein Versorgungsempfänger dessen nicht bewusst ist bzw. von der Existenz der Fünftelungsregelung überhaupt keine Kenntnis hat. Zudem dürfte gerade bei geringeren Kapitalauszahlungen der eine oder andere die Bürde der Steuererklärung scheuen, wenn keine Veranlagungspflicht besteht. Daher sollte der betroffene Personenkreis über den Nutzen einer Steuererklärung im speziellen Fall informiert werden. Hierfür kommt eigentlich nur der Arbeitgeber in Frage.

Im Vermittlungsausschuss wurde die erstmalige Anwendung ab 2025 vereinbart, wohl auch, weil eine rückwirkende Anwendung größte Probleme verursacht hätte. Es ist aber gleichwohl davon auszugehen, dass künftig bei den Arbeitgebern Rückfragen (insb. seitens der Arbeitnehmer) entstehen. Insofern dürfte die Entlastung der Arbeitgeber von den bürokratischen Hürden des bisherigen Lohnsteuerverfahrens durch den Umgang mit den Rückfragen der Arbeitnehmer teilkompensiert werden.

Wenn Sie Unterstützung bei diesem Thema benötigen, wenden Sie sich gerne an Ihren Kundenbetreuer.
 

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