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AKTUARIAT HEUBECK UND PARTNER

Profil

Gründung: 1995

Partner

Prof. Dr. Klaus Heubeck, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS
Sabine Berretz, Aktuarin DAV/Sachverständige IVS
Katrin Burchhardt, Aktuarin DAV/Sachverständige IVS
Daniel Fröhn, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS
Almut Hoberg, Aktuarin DAV/Sachverständige IVS
Katja Jucht, Aktuarin DAV/Sachverständige IVS
Dr. Friedemann Lucius, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS
Michael Metzger, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS
Dr. Christoph Poplutz, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS
Andrea Schaksmeier, Aktuarin DAV/Sachverständige IVS
Florian Schenk, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS
Dr. Philipp Schriever, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS
Ingmar Stark, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS
Markus Stiebler, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS
Dr. Thilo Volz, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS

Für die Ausübung der Tätigkeiten gelten die Standesregeln und Berufsgrundsätze für Mitglieder der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) e.V.

Themen

  • Gemäß § 141 Abs. 3 VAG hat der Verantwortliche Aktuar folgende Aufgaben:

  • Sicherstellen, dass bei der Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellungen die Grundsätze der §§ 138 und 88 Abs. 3 VAG sowie des § 341f HGB eingehalten werden
  • Überprüfen der Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt
  • Sofern es sich nicht um einen kleineren Verein (§ 210 VAG) handelt: Unter der Bilanz bestätigen, dass die Deckungsrückstellung nach § 341f HGB unter Beachtung der auf Grund § 88 Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnungen gebildet ist (versicherungsmathematische Bestätigung) sowie in einem Bericht an den Vorstand erläutern, welche Kalkulationsansätze und weiteren Annahmen der Bestätigung zu Grunde liegen
  • Sofern die Bestätigung nicht oder nur mit Einschränkungen erteilt werden kann: Umgehende Unterrichtung des Vorstands und – wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft – der Aufsichtsbehörde
  • Unverzügliche Unterrichtung von Vorstand und Aufsichtsbehörde über Tatsachen, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können
  • Unterbreiten von Vorschlägen für eine angemessene Überschussbeteiligung

Kontakt

AKTUARIAT HEUBECK UND PARTNER

Gustav-Heinemann-Ufer 72a
50968 Köln

Telefon: +49 221 93 46 93-0
Telefax: +49 221 37 88 89

info@aktuariat-heubeck.de