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Abgesenkte Beitragsbemessungsgrenze 2022 in der gesetzlichen Rentenversicherung

Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Köln, 24. November 2021

 

Die Bundesregierung hat am 21. Oktober 2022 die Absenkung der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) beschlossen. Davon betroffen ist indirekt auch die betriebliche Altersversorgung, insbesondere dort wo die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge und Leistungen maßgeblich von der Beitragsbemessungsgrenze abhängt.

 

Worum geht es genau?

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung werden nach der Veränderung der Bruttolöhne der Beschäftigten fortgeschrieben. Weil die Bruttolöhne im Corona-Krisenjahr 2020 leicht zurückgegangen sind, soll nun auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung West (RV-BBG) erstmals sinken, und zwar um 50 € von monatlich 7.100 € im Jahr 2021 auf 7.050 € im Jahr 2022.

Die marginale Verringerung der RV-BBG hat Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung dort, wo sich steuer- und sozialabgabenfreie Höchstbeträge an dieser Grenze ausrichten: Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung von bis zu maximal 8 % der jeweils aktuellen RV-BBG können steuerfrei in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG). Nicht als Arbeitsentgelt in die Verbeitragung einbezogen werden Beiträge in diesen Durchführungswegen bis zu insgesamt 4 % der RV-BBG (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Das gilt auch für darin enthaltene Beiträge aus Entgeltumwandlung. Auch in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskassenzusage kann eine Entgeltumwandlung insgesamt nur bis 4 % der RV-BBG sozialabgabenfrei erfolgen (§ 14 SGB IV), soweit nicht sowieso Entgelt oberhalb der RV-BBG umgewandelt wird.

Da die vereinbarte Beitragshöhe insbesondere in der Entgeltumwandlung in vielen Fällen den steuer- und sozialabgabenrechtlichen Höchstbeträgen entspricht, führt die Absenkung der RV-BBG somit bei dynamischen Verweisen im kommenden Jahr automatisch zu sinkenden Beitragszahlungen. Soweit Arbeitgeber in den versicherungsförmigen Durchführungswegen bei Entgeltumwandlung den Arbeitgeberzuschuss exakt in Höhe der Sozialversicherungsersparnis zahlen (sog. „Spitzabrechnung“) und damit keinen pauschalen Prozentsatz des Umwandlungsbetrags (mindestens 15 %) als Zuschuss gewähren, können sich in Abhängigkeit von Gehalts- und Umwandlungshöhe für 2022 zudem leicht geringere Zuschussbeträge ergeben. Insoweit haben die Änderungen bei den Beitragsbemessungsgrenzen dann für den Arbeitgeber entlastende Wirkung.

Sind feste Beträge vereinbart, können bei Überschreiten der Fördergrenzen Teile der Beiträge in die Versteuerung bzw. in eine Beitragspflicht zur Sozialversicherung in geringem Umfang hineinrutschen.

Dies hat ebenfalls Auswirkungen auf die Besteuerung in der Rentenphase, bei der minimale Anwartschaften, die aus steuerpflichtigen Beiträgen in der Anwartschaftsphase resultieren, dann in der Leistungsphase steuerlich anders behandelt werden müssen als die steuerfrei finanzierten Leistungen.

 

Für wen ist das Thema relevant?

Von der Absenkung der RV-BBG sind alle Arbeitgeber betroffen, deren Versorgungszusagen bei der Bemessung der Versorgungsbeiträge oder der Versorgungsleistungen unmittelbar oder mittelbar auf die RV-BBG Bezug nehmen. Dies gilt insbesondere für die Festlegung der Beitragshöhe in den versicherungsförmigen Durchführungswegen.

 

Wo sehen wir Handlungsbedarf?

Arbeitgeber sollten Betroffene über die anstehende Absenkung der Beitragsbemessungsgrenzen und über die Auswirkung auf deren bAV informieren. Auch wenn die Unterschiede nur gering ausfallen und in vielen Fällen nach den tatsächlichen Gegebenheiten gar keine Auswirkungen eintreten dürften, sollte im Hinblick auf die abgesenkte RV-BBG im Einzelfall geprüft werden, inwieweit Optimierungsbedarf besteht.

Dies könnte zugleich ein guter Anlass sein, um Arbeitnehmer erneut auf die Vorteile der bAV aufmerksam zu machen und mit den Mitarbeitern, die in der Covid-19-Krise ihre Entgeltumwandlung reduziert oder vollständig eingestellt haben, über eine Wiederaufnahme der Beitragszahlungen zu sprechen.

Wenn Sie Unterstützung bei diesem Thema benötigen, wenden Sie sich gern sich an Ihren Kundenbetreuer.

 

Heubeck AG

Gustav-Heinemann-Ufer 72 a
50968 Köln

 

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