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PUEG - Zahlstellen von Versorgungsleistungen sind ebenfalls betroffen

Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG)

Köln, 26. Juni 2023

Ab 01.07.2023 werden der allgemeine Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung sowie der Kinderlosenzuschlag angehoben. Eine Reduzierung des Regelbeitrags erfolgt gestaffelt nach der Anzahl der Kinder im Erziehungsalter. Die Erziehungsleistung für mehrere Kinder findet somit im deutschen Sozialversicherungssystem Anerkennung. Damit will der Gesetzgeber auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.05.2022 zur Berücksichtigung der Kinderanzahl nachkommen.

 

Worum geht es genau?

Zusätzlich zum Einfluss des demographischen Wandels auf das deutsche Sozialversicherungssystem zeigen sich nun verstärkt die belastenden Auswirkungen der Corona Pandemie auf das System. Die zeitlich gestaffelte Eigenanteilsreduzierung in der vollstationären Pflege, befristete Mehraufwendungen und nicht zuletzt die Kosten für Covid 19 Antigen Tests im stationären und ambulanten Bereich haben die vorher bereits angespannte finanzielle Situation der sozialen Pflegeversicherung weiter verschärft.

Um die Liquidität weiterhin sicherzustellen, wird der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung zum 01.07.2023 von bisher 3,05 % auf 3,40 % angehoben. Der Zuschlag für kinderlose Versicherte steigt ab diesem Zeitpunkt von 0,3 auf 0,6 Beitragssatzpunkte. Für Versicherte mit zwei und mehr Kindern wird der allgemeine Beitragssatz ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind reduziert, und zwar bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Der Arbeitgeberanteil beträgt zukünftig fest 1,70 % (im Bundesland Sachsen 1,20 %). Somit tragen kinderlose Personen nach wie vor Ihren Zuschlag komplett selbst und Eltern mit mehreren Kindern werden in bestimmten Konstellationen entlastet.

Wo sehen wir Handlungsbedarf?

Das neue Gesetz stellt alle Zahlstellen vor enorme technische und administrative Herausforderungen. Zunächst muss die Beitragsstaffelung so umgesetzt werden, dass die Systeme den Beitragssatz korrekt berechnen und ggf. zu viel gezahlte Beiträge erstatten. Das zeitnahe Inkrafttreten der Gesetzesänderung ist eine weitere Herausforderung. Betriebe mit einer vorschüssigen Zahlweise haben somit nahezu keine Chance auf eine korrekte Abrechnung mit den neuen Beitragssätzen zum 01.07.2023. Außerdem gibt es bisher keine zentrale Verwaltungsmöglichkeit zum Nachweis der Kinderanzahl und des Kindesalters. Bis zum 31.03.2025 soll es eine einheitliche und digitale Lösung geben. Der Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 gilt als „Übergangszeit“. 

Den Zahlstellen stehen in diesem Zeitraum folgende Optionen zur Verfügung:

  • sie lassen sich die Nachweise zur Kinderanzahl vorlegen und prüfen diese (erfordert eine eigene Lösung zur Erfassung und Speicherung der Nachweise)
  • sie lassen sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen
  • sie warten die Einführung des digitalen Verwaltungssystems ab und gewähren bis dahin keine Entlastung

Zwar sind alle drei Optionen möglich, doch sollte der erhebliche Korrekturaufwand bei einer so weit zurück wirkenden Rückrechnung von Pflegeversicherungsbeiträgen, wie sie vermutlich bei den Optionen zwei und drei vonnöten wäre, nicht unterschätzt werden. Zudem sind Erstattungsbeträge zu verzinsen. 

Für wen ist das Thema relevant?  

Das Thema ist für die Abrechnung von in der sozialen Pflegeversicherung zu verbeitragenden Bezügen relevant und somit für alle Zahlstellen. Die korrekte Abrechnung des Pflegebeitrags kann erst erfolgen, wenn vorher ein geeigneter Nachweis erbracht wurde. Es besteht in der Übergangszeit keine Pflicht, einen Nachweis anzufordern. Dies gilt sowohl für aktive Angestellte als auch für Betriebsrentner. Selbstzahler reichen ihre Nachweise direkt beim jeweiligen Träger der gesetzlichen Pflegeversicherung ein.

Wenn Sie Unterstützung bei diesem Thema benötigen, wenden Sie sich gerne an Ihren Kundenbetreuer. 
 

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