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BAG erhöht Anforderungen zur Insolvenzsicherung von ATZ-Wertguthaben bei CTA

Arbeitsrecht

Köln, 21. Mai 2026

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 21.10.2025 (9 AZR 66/25) die Anforderungen an Treuhand-Modelle (CTA) zur Insolvenzsicherung von Altersteilzeit mit Wertpapieranlage verschärft.

Worum geht es genau?


Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, das in der Arbeitsphase der Altersteilzeitarbeit (ATZ) zur Finanzierung der Freistellung aufgebaute Wertguthaben des Arbeitnehmers einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegen das Risiko ihrer Insolvenz abzusichern und dies dem Arbeitnehmer nachzuweisen (§ 8a AltTZG).

In der Praxis werden oft doppelseitige CTA-Modelle zur Absicherung von Wertguthaben aus ATZ im Blockmodell eingerichtet, die von der Rechtsprechung grundsätzlich als insolvenzfeste Sicherung anerkannt sind. Wie bei Wertguthaben aus Lebensarbeitszeitkonten ist es auch bei ATZ gebräuchlich, das Sicherungsvermögen in eine wertpapierbasierte Kapitalanlage (Investmentfonds) zu investieren.

Das BAG hat nun entschieden, dass bei der Prüfung, ob eine vollständige Absicherung der Wertguthaben bestehe, Wertpapiere im Treuhandvermögen nur zu 75% ihres Kurswertes berücksichtigt werden dürften.

Zudem seien die Abwicklungskosten im Insolvenzfall sowie die auf die Wertpapiererträge anfallende Kapitalertragsteuer zu berücksichtigen, die das zur Sicherung der Wertguthaben zur Verfügung stehende Treuhandvermögen schmälern. Der Arbeitgeber habe bei seinem Nachweis einer ausreichenden Insolvenzsicherung die Abwicklungskosten und die Kapitalertragsteuer gesondert auszuweisen.

Dem Arbeitnehmer habe der Arbeitgeber zum Nachweis der Sicherung Unterlagen zu überlassen, mit denen dieser die Eignung der Sicherung überprüfen könne.

Für wen ist das Thema relevant?


Das Thema betrifft alle Arbeitgeber, die eine Insolvenzsicherung für Wertguthaben aus Altersteilzeit (Blockmodell) über ein doppelseitiges Treuhandmodell mit wertpapierbasierter Kapitalanlage eingerichtet haben.

Denn kommt der Arbeitgeber seiner Nachweispflicht nicht nach oder sind die nachgewiesenen Maßnahmen nicht geeignet und weist er auf schriftliche Aufforderung des Arbeitnehmers nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung des bestehenden Wertguthabens in Textform nach, kann der Arbeitnehmer eine Sicherheitsleistung in Höhe des Wertguthabens verlangen. Die Sicherheitsleistung kann dann nur in Form einer Bürgschaft oder durch Hinterlegung von Geld oder „mündelsicheren“ Wertpapieren erfolgen.

Unsicher ist, ob die Anforderungen des BAG auch auf eine wertpapiergebundene Insolvenzsicherung von Lebensarbeitszeitkonten durch CTA zu übertragen sind. Bei den in der Praxis üblichen Partizipationsmodellen, bei denen das Wertguthaben selbst an die Entwicklung der Kapitalanlage gekoppelt und infolgedessen volatil ist, scheint dies unangebracht. Hier steht, anders als bei einer ATZ im Blockmodell, der zu sichernde Betrag gerade nicht fest, sondern „atmet“ mit dem Erfolg oder Misserfolg der Kapitalanlage. Allenfalls die über ein CTA aufgrund der sog. Werterhaltungsgarantie zu Beginn der planmäßigen Freistellung zu erbringende Mindestleistung könnte eine feste Bezugsgröße für die Frage der „vollständigen Absicherung“ der Wertguthaben darstellen und für einen 75%-Bewertungsansatz von Wertpapieren relevant sein.

Wo sehen wir Handlungsbedarf?

Mit Blick auf die neuen Anforderungen des BAG empfiehlt sich bei Altersteilzeit im Blockmodell eine Prüfung und ggf. Anpassung der bestehenden Anlagekonzepte. Hinsichtlich der Lebensarbeitszeitkonten sollte die weitere Rechtsentwicklung beobachtet werden.

Wenn Sie Unterstützung bei diesem Thema benötigen, wenden Sie sich gerne an Ihren Kundenbetreuer.

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