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AKTUARIAT HEUBECK UND PARTNER

Lebensversicherungsunternehmen, Pensionskassen und Pensionsfonds sind gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) dazu verpflichtet, einen unabhängigen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen. Unsere Verantwortlichen Aktuare sind im AKTUARIAT HEUBECK UND PARTNER zusammengeschlossen. Die Partnerschaftsgesellschaft ist den hohen Ansprüchen des Berufsstands verpflichtet und stellt die Unabhängigkeit des Verantwortlichen Aktuars im Sinne des VAG sicher.

Gründung

1995

Partner

Prof. Dr. Klaus Heubeck, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS
Sabine Berretz, Aktuarin DAV/Sachverständige IVS
Katrin Burchhardt, Aktuarin DAV/Sachverständige IVS
Daniel Fröhn, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS
Almut Hoberg, Aktuarin DAV/Sachverständige IVS
Katja Jucht, Aktuarin DAV/Sachverständige IVS
Hanna Lehment, Aktuarin DAV/Sachverständige IVS
Dr. Friedemann Lucius, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS
Michael Metzger, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS
Dr. Christoph Poplutz, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS
Andrea Schaksmeier, Aktuarin DAV/Sachverständige IVS
Florian Schenk, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS
Dr. Philipp Schriever, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS
Ingmar Stark, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS
Markus Stiebler, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS
Dr. Thilo Volz, Aktuar DAV/Sachverständiger IVS

Für die Ausübung der Tätigkeiten gelten die Standesregeln und Berufsgrundsätze 
für Mitglieder der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) e.V.

Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars gemäß § 141 Abs. 3 VAG

  • Sicherstellen, dass bei der Berechnung der Prämien und der Deckungsrückstellungen die Grundsätze der §§ 138 und 88 Abs. 3 VAG sowie des § 341f HGB eingehalten werden
  • Überprüfen der Finanzlage des Unternehmens insbesondere daraufhin, ob die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen jederzeit gewährleistet ist und das Unternehmen über ausreichende Mittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt
  • Sofern es sich nicht um einen kleineren Verein (§ 210 VAG) handelt: Unter der Bilanz bestätigen, dass die Deckungsrückstellung nach § 341f HGB unter Beachtung der auf Grund § 88 Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnungen gebildet ist (versicherungsmathematische Bestätigung) sowie in einem Bericht an den Vorstand erläutern, welche Kalkulationsansätze und weiteren Annahmen der Bestätigung zu Grunde liegen
  • Sofern die Bestätigung nicht oder nur mit Einschränkungen erteilt werden kann: Umgehende Unterrichtung des Vorstands und – wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft – der Aufsichtsbehörde
  • Unverzügliche Unterrichtung von Vorstand und Aufsichtsbehörde über Tatsachen, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können
  • Unterbreiten von Vorschlägen für eine angemessene Überschussbeteiligung

Tätigkeiten der Versicherungsmathematischen Funktion

  • Verantwortung über die Berechnung der Deckungsrückstellung
  • Prüfung der zugrundeliegenden Daten auf Hinlänglichkeit und Qualität
  • Beurteilung der Angemessenheit der verwendeten Annahmen, Methoden und Modelle

 

Ansprechpartner
 

Michael Metzger

Telefon: +49 221 93 46 93-992
m.metzger@heubeck.de

Wir sind Verantwortlicher Aktuar von rund 40 Einrichtungen der bAV

– darunter namhafte Zusatzversorgungskassen, Pensionskassen und Pensionsfonds.